Zum Tod von Thomas Bernhard







"Wer es unterläßt, bei Gefahr des Todes die erforderliche Hilfe zu leisten", heißt es im Paragraphen 95, "ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."









Telegramm, 25.07.1996














Thomas Bernhards Herzstillstand:
Thomas Bernhards Herzstillstand

Laut Einblick in den Totenschein vom 12. Februar 1989, 19 Uhr, Todesursache: Herzstillstand











"Die Nichtverfolgung einer Straftat durch die Justiz, aufgrund einer Weisung des Justizministers, ist in Österreich gesetzeskonform."

Karl Ignaz Hennetmair, 14.08.2009




































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