"Wer es unterläßt, bei Gefahr des Todes die erforderliche Hilfe zu leisten", heißt es im Paragraphen 95,
"ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen."
Thomas Bernhards Herzstillstand:
Laut Einblick in den Totenschein vom 12. Februar 1989, 19 Uhr, Todesursache: Herzstillstand
"Die Nichtverfolgung einer Straftat durch die Justiz,
aufgrund einer Weisung des Justizministers,
ist in Österreich gesetzeskonform."